Unsere Gebäude vermieten wir nur an Mitglieder der ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen) aus unserer Kirchengemeinde und an gemeinnützige Vereine. Möchten Sie einen Raum oder auch das ganze Gemeindehaus mieten, so melden Sie sich bitte in unseren Gemeindebüros.
Sollten Sie einen unserer Räume mieten, so erhalten Sie einen Mietvertrag. Sie erklären sich dann mit der Benutzungsordnung des jeweiligen Gemeindehauses einverstanden.
Hier finden Sie exemplarisch die Benutzungsordnung des Johann-Jakob-Rösch-Hauses:
Bedingungen für die Benutzung von Räumen der
Evangelischen Kirchengemeinde Unterhausen-Honau
1. Die Veranstaltungen müssen sich in den Rahmen eines kirchlichen Gebäudes einfügen. Zugelassen sind demnach kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte und sonstige Veranstaltungen, die den Interessen der Evangelischen Kirche nicht zuwiderlaufen. Werbung für gewerbliche oder parteipolitische Zwecke ist in keiner Form zulässig. An Sonn- und Feiertagen ist der gewerbsmäßige Verkauf von Waren nicht gestattet.
Programme sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung dem Gemeindebüro zu überlassen. Programmänderungen können nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin vorgenommen werden.
2. Dem Mieter obliegt es, alle Vorkehrungen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, also insbesondere:
a. etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen,
b. den Kassen-, Kontroll- und Platzanweisungsdienst selbst zu übernehmen,
c. für die Bereitstellung einer Feuer- und Sanitätswache zu sorgen,
d. dafür zu sorgen, dass die Notausgänge geöffnet und benutzbar sind,
e. eine Überbelegung zu vermeiden,
f. für die Meldung und Entrichtung etwaiger GEMA-Gebühren zu sorgen,
g. die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbes. Jugendschutz und Nachtruhe.
3. Die Räume sind vom Mieter selbst herzurichten, auch die Arbeiten im Zusammenhang einer etwaigen Bewirtung obliegen dem Mieter. Einbauten für besondere Zwecke sowie das Anbringen von Plakaten, Dekorationen und anderen Gegenständen sind nur mit Zustimmung der Vermieterin zulässig und müssen feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Das Einschlagen von Haken oder Nägeln in Böden, Wände, Decken oder Möbel ist nicht zulässig. Im ganzen Gebäude (auch im Foyer) darf nicht geraucht werden.
4. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass nach der Veranstaltung unverzüglich die Mieträume verlassen, eingebrachte Gegenstände entfernt und das Gebäude in ordnungsgemäßem gereinigtem Zustand zurückgegeben wird. Angefallener Müll/Abfall wird vom Mieter selbst entsorgt. Die Abnahme der Räume erfolgt zum vereinbarten Rückgabetermin durch die Hausmeisterin oder eine andere durch die Vermieterin beauftragte Person. Im Falle einer notwendigen Reinigung zurückgelassener Verschmutzung wird die Kaution verrechnet.
5. Die Benutzung des Raumes erfolgt auf Gefahr des Mieters; dieser übernimmt die Haftung des Gebäudeeigentümers für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Vermieterin von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die dieser von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung als Gebäudeeigentümerin erwachsen könnten, es sei denn, der Vermieterin oder deren Erfüllungsgehilfen falle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Proben, der Vorbereitungs- und der Aufräumarbeiten entstehen; für sämtliche vom Mieter und den Veranstaltungsbesuchern eingebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung, es sei denn, ihr oder ihrer Erfüllungsgehilfen falle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6. Für alle Beschädigungen am Gebäude samt Nebenanlagen und Einrichtungen übernimmt der Mieter für sich, seine Erfüllungsgehilfen sowie die Veranstaltungsbesucher in vollem Umfang die Haftung.
7. Die Vermieterin behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung des Gebäudes durch höhere Gewalt (z.B. dringende Bauarbeiten) nicht möglich ist oder wenn sich herausstellt, dass die geplante Veranstaltung nicht den Voraussetzungen des § 1 dieser Vereinbarung entspricht.
8. Weisungen der Vertreter der Vermieterin oder dem von diesen Personen Beauftragten sind zu befolgen; den genannten Personen oder von diesen Beauftragten ist jederzeit freier Zutritt zu der Veranstaltung zu gewähren.
9. Absagen sind bis 2 Wochen vor dem Termin kostenfrei, danach fallen Stornogebühren in Höhe von 50 € an.